Das Gericht hält am Freispruch des wegen sexueller Belästigung angeklagten Pastors in Acre fest

Das Gericht hält am Freispruch des wegen sexueller Belästigung angeklagten Pastors in Acre fest

📸 Ausgewähltes Foto: Reproduktion

Die Strafkammer des Gerichtshofs von Acre beschloss, den Freispruch eines wegen sexueller Belästigung angeklagten Pfarrers in Tarauacá aufrechtzuerhalten, und kam zu dem Schluss, dass die Beziehung zwischen religiösem Führer und Gläubigem an sich nicht die zur Charakterisierung des Verbrechens erforderliche Hierarchie darstellt. Die Informationen stammen von .

Der Fall gelangte in die zweite Instanz, nachdem die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hatte, die argumentierte, dass die Position des Pfarrers eine ausreichende Herrschaft über das Opfer gewährleisten würde. Die Richter wiesen das Argument jedoch zurück und betonten, dass die Gesetzgebung ein formelles Unterordnungsverhältnis verlange.

Laut dem Berichterstatter, Richter Francisco Djalma, „ist das Element der hierarchischen Überlegenheit objektiver Natur und erfordert ein funktionales oder institutionelles Unterordnungsverhältnis, das sich nicht mit bloßer moralischer, spiritueller Autorität oder subjektivem Einfluss zufrieden gibt“.

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In der Praxis ging das Gericht davon aus, dass dies trotz des Einflusses, den religiöse Führer ausüben können, nicht automatisch als Machtverhältnis im Sinne von Artikel 216-A des Strafgesetzbuchs gilt, der sich mit sexueller Belästigung befasst.

In der Entscheidung wurde auch hervorgehoben, dass es keinen Beweis für ein Arbeitsverhältnis, eine rechtliche Abhängigkeit oder irgendeine Art von funktionaler Beziehung zwischen dem Pfarrer und den Gläubigen gebe. „Das zwischen den Parteien bestehende Verhältnis erweist sich als rein religiöser Natur“, heißt es in einem Auszug aus dem Urteil.

Ein weiterer Punkt war die Gefahr einer unzulässigen Ausweitung des Rechtsbegriffs. Für Richter könnte die Betrachtung geistlicher Autorität als Hierarchie gegen den Grundsatz der Legalität verstoßen. „Die Ausweitung des Begriffs würde eine weitreichende Auslegung zum Nachteil des Beklagten bedeuten“, heißt es in der Entscheidung.

Dennoch erkannte das Gericht an, dass das Verhalten, auch wenn es aus moralischer Sicht als unangemessen angesehen werden kann, nicht unter die strafrechtliche Kategorie der sexuellen Belästigung fällt.

Infolgedessen lehnten die Richter mehrheitlich die Berufung ab und behielten den Freispruch des Angeklagten bei.

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