Justice behält Sponsoring von 7 Millionen R$ von Petrobras an FPF bei – 30.03.2026 – Mônica Bergamo

Das Bundesgericht von São Paulo entschied, dass der zwischen Petrobras und dem FPF (Fußballverband von São Paulo) unterzeichnete Sponsorenvertrag über 7 Millionen R$ zur Förderung des Frauenfußballs ordnungsgemäß ist und nicht gegen das Allgemeine Sportgesetz verstößt.

Das Urteil wurde an diesem Montag (30) von Bundesrichter Gabriel Hillen Albernaz Andrade unterzeichnet, der die von Anwalt Joel dos Passos Mello eingereichte Volksklage als unbegründet abwies.

Der Autor stellte die Änderung der Satzung der FPF in Frage, die nun mehr als eine aufeinanderfolgende Wiederwahl ihres Präsidenten zulässt, und argumentierte, dass die Einrichtung dadurch keinen Anspruch mehr auf öffentliche Mittel, einschließlich Sponsoring durch staatseigene Unternehmen, hätte.

In der Entscheidung stellte der Richter fest, dass die Justiz nicht in gesetzliche Änderungen privater Einrichtungen eingreifen könne. Es wurde auch davon ausgegangen, dass Sponsoringverträge nicht unter die im Allgemeinen Sportgesetz festgelegten Beschränkungen für die Übertragung öffentlicher Mittel fallen.

„Ich verstehe, dass der von Petrobras und FPF unterzeichnete Vertrag nicht in den Geltungsbereich des gesetzlich festgelegten Verbots fällt und die umstrittene Gesetzesänderung daher irrelevant ist“, schrieb er.

Er fügte hinzu, dass das Konzept der Übertragung öffentlicher Mittel eng ausgelegt werden muss und keine Sponsoringverträge abdeckt, die von öffentlichen Unternehmen mit Sporteinrichtungen geschlossen werden.

Dies ist die zweite Entscheidung zugunsten des Bundes und des Landes. Ende letzten Jahres archivierte der Bundesrechnungshof (TCU) die Klage, die denselben Vertrag in Frage stellte.

Die Beschwerde wurde von einem ehemaligen Prüfer des Sportgerichtshofs von São Paulo (TJD-SP) eingereicht, der mit einer Oppositionskandidatur in Verbindung gebracht wurde, die bei der FPF-Wahl abgelehnt wurde.

com DIEGO ALEJANDRO, JULLIA GOUVEIA und KARINA MATIAS


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